Popupshop im Einkaufszentrum Regensdorf
Online buchbar
Ganzer Shop in Regensdorf • Space type Fläche 22 m² • Lager 0 m² • Ideal für Einzelhandel, Concept Shop, Restaurant, Ausverkauf, Promotion, Event, Markt, Kunst/Galerie • Stockwerk Untere Verkaufsebene
Popupshop
Diese moderne und hervorragend ausgestattete 22m² Boutique befindet sich im stetig wachsenden Regensdorf, einer lebendigen und aufstrebenden Gemeinde.
Gut ausgestattet mit Tischen, Stühlen, Einbauschränken sowie Wasserzugang bietet unsere Boutique im Zänti die perfekte Möglichkeit, Ihr Produkt bestmöglich zu präsentieren. Nutzen Sie die moderne Einrichtung und die ansprechende Atmosphäre, um Ihre Waren oder Dienstleistungen optimal zur Geltung zu bringen.
Einrichtung
Verfügbarkeitskalender
Hausregeln & Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Zentrum Regensdorf
- Promotionsfläche
Die Promotion muss zwingend innerhalb der markierten Fläche aufgestellt werden.
Der Strom ist bei allen Standflächen begrenzt ab der Decke 1000w. Es wird kein Internetanschluss zur Verfügung gestellt.
- Pflichten/Leistungen der Vermieterin
Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter die Fläche am Mietbeginns-Tag ab 08.00 Uhr in einem einwandfreien Zustand termingerecht zur Verfügung zu stellen.
Pflichten/Leistungen des Mieters • Das Angebot darf nicht vom eingereichten Konzept abweichen. Änderungen sind zwingend mit der Vermieterin abzusprechen. • Für Beklebungen am Boden (wie Teppiche etc.) sind nur rückstandsfreie Klebebänder einzusetzen. Empfohlen wird Klebematerial wie 3M Profi-Gewebeklebeband/Artikel 8979. • Der Mieter verpflichtet sich, die Promotionsfläche während den Mall Öffnungszeiten (Montag - Samstag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreiben. Am letzten Tag der Promotion ist es gestattet, frühestens eine halbe Stunde vor Centerschluss mit dem Abbau des Standes zu beginnen. • Falls ein Stromanschluss oder andere technische Mittel benötigt werden, hat der Mieter die Vermieterin vor Vertragsunterzeichnung zu benachrichtigen. Sämtliche Kosten für die Stromversorgung vom Stromverteilkasten bis zur Promotionsfläche müssen vom Mieter bezahlt werden. Technikerstunden, welche im Auftrag des Mieters geleistet wurden, werden dem Mieter weiterverrechnet. • Der Aufbau der Installation muss zeitlich so angesetzt werden, dass der Mieter am ersten Tag der Standmiete bei Centeröffnung den Betrieb aufnehmen kann. Sämtliche anfallende Kosten für Auf- und Abbau der Installation werden vom Mieter übernommen. • Der Mieter ist für die Reinigung der Promotionsfläche während der Promotionszeit verantwortlich. Nach Beendigung der Promotionszeit ist der Mieter verpflichtet, die Fläche in geräumten und gereinigten Zustand zu hinterlassen. Dies bis spätestens am vereinbarten Vertragsende. Verlässt der Mieter die Fläche nicht bzw. nicht genügend gereinigt, ist die Vermieterin berechtigt, die Fläche durch Dritte reinigen zu lassen. Der Mieter anerkennt mit seiner Unterschrift unter diese Vereinbarung, allfällige Reinigungskosten von Dritten zu übernehmen. • Sämtliche anfallenden Kosten für die Installation und Abbau der Promotion werden vom Mieter übernommen. • Eine eventuelle Versicherung muss vom Mieter abgeschlossen werden. • Bei Nichteinhalten der feuerpolizeilichen Sicherheiten und den vereinbarten Bestimmungen, halten wir uns vor die Promotion innert 1 Stunde zu schliessen.
Zusätzliche Vereinbarungen
• Für die Werbung des Events können keine Plakatstellen in und ausserhalb des Centers platziert werden. • Das Verteilen von Samplings ausserhalb der Mietfläche ist nicht gestattet. • Der Einsatz von Musik oder anderen Geräuschkulissen ist auf der Promotionsfläche untersagt.
- Haftung
Der Mieter haftet vollumfänglich für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, welche im Zusammenhang mit der Promotion (Aufbau, Abbruch und Betrieb der Installation, Verkaufsware und eigene Utensilien) entstehen und verpflichtet sich, die Vermieterin bei Forderungen von Dritten vollumfänglich schadlos zu halten. Dies beinhaltet auch die Übernahme der Aufwendungen und Kosten von Rechtsstreitigkeiten inkl. Anwalts- und Gerichtskosten.
Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der Installation, der Verkaufsware und Mieterutensilien.
Höhere Gewalt und andere von der Vermieterin nicht verschuldete Ereignisse, die die vertraglich vereinbarte Leistung verunmöglichen, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen und ähnliches, berechtigen die Vermieterin, die Durchführung zu redimensionieren oder von der Leistungspflicht zurückzutreten um eigenen Schaden abzuwenden, ohne dass der Mieter hieraus Ersatz oder Haftungsansprüche geltend machen kann.
Der vorliegende Mietvertrag ist resolutiv bedingt an die Erteilung der Bewilligung der Feuerpolizei zur Vermietung der Standfläche. Sollte die entsprechende Bewilligung nicht erteilt werden, fällt der vorliegende Mietvertrag automatisch dahin. Keine der beiden Parteien kann in einem solchen Fall irgendwelche Ansprüche gegen die andere stellen.
- Änderungen und Ergänzungen
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung, auch solche über Nebenpunkte, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder ungültig sein, oder sollte die Vereinbarung eine Lücke aufweisen, ist die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Eine unwirksame bzw. ungültige Bestimmung ist durch die Vertragsauslegung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen Sinngehalt und den erstrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. ungültigen Bestimmungen am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar auf diese Vereinbarung ist Schweizerisches Recht. Zuständig für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, sind die ordentlichen Gerichte von Winterthur.
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